Der Unterricht an der Schule erfolgt an fünf Tagen in der Woche, von 7:40 Uhr bis max. 14:55 Uhr. Die
Abhaltung und Dauer von Pausen richtet sich nach der Leistungsfähigkeit und Einsatzfreude der SchülerInnen
und wird der konkreten Situation entsprechend von den Lehrkräften festgesetzt.
Eine Nachmittgasbetreuung bis zumindest bis 16:00 Uhr wird neben dem Unterricht in getrennter Abfolge angeboten
werden. Zum Besuch der GTS ist eine Anmeldung erforderlich. Getrennte Abfolge bedeutet, dass Unterrichts- und
Betreuungsteil zeitlich klar voneinander getrennt sind. Im Anschluss an den Unterricht wird eine Betreuung
angeboten. Die Betreuung kann auch nur an einzelnen Tagen der Woche in Anspruch genommen werden.
Die Tagesbetreuungsgruppen können klassen-, schulstufen- und schulübergreifend sowie auch schulartenübergreifend
gebildet werden, wobei auch Nach- barschulen eine gemeinsame Nachmittagsgruppe einrichten können.
Die Sommerferien, Herbstferien, Semesterferien und Weihnachtsferien entsprechen denen in der Steiermark.
Die Osterferien enden am Ostermontag. Pfingsten ist nur an den gesetzlichen Feiertagen frei. Dafür ist
grundsätzlich der Freitag nach Fronleichnam und Christhimmelfahrt ein schulfreier Tag.
Es werden dazu zu den Feiertagen am 26.10. und 1.11. sowie zu dem schulfreien Tag am 2.11. noch vier weitere
schulfreie Tage in Anspruch genommen.
Die aktuell gültige Schulzeit- und Ferienregelung wird der Bildungsdirektion für Steiermark jeweils jährlich
vor Beginn des Schuljahres im August mitgeteilt.
Schulveranstaltungen dienen dem Zweck, den Unterricht praxisorientiert in unsere gesellschaftliche Realität
einzubetten. Exkursionen, Reisen, Projekte und Bildungscamps, unter Umständen gemeinsam mit anderen Schulen bzw.
Bildungsinstitutionen organisiert, sind Bestandteil des Schulalltags. Schüler:innen der Sekundarstufe können
außerdem kurze (wenige Tage) Aufenthalte in Betrieben, kulturellen und sozialen Einrichtungen absolvieren,
sowie Austauschprogramme mit anderen Schulen während der Schulzeit absolvieren. In beiden Fällen gilt, dass die
Erziehungsberechtigten einverstanden sein müssen und die Sicherheit der Schüler:innen gewährleistet ist
(Aufsichtspflicht des Veranstalters).